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Dienstleistungen

Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis beantragen

Finanzdienstleistungsunternehmen fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Wollen Sie selbständig bestimmte Finanzdienstleistungen anbieten, müssen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragen.

Achtung: Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie z.B. GbRs, OHGs, oder KGs benötigen alle geschäftsführenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen eine eigene Erlaubnis.

Sie benötigen die Erlaubnis, wenn Sie Anlageberatung zu folgenden Produkten erbringen beziehungsweise Verträge über den Erwerb dieser Anlageformen vermitteln wollen:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagesetzbuch vertrieben werden,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagesetzbuch vertrieben werden,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Hinweis: Für andere Finanzdienstleistungen benötigen Sie möglicherweise eine Erlaubnis für Finanzdienstleister nach dem Kreditwesengesetz. Prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe notwendig ist.

Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und ist zeitlich unbeschränkt, wenn die Behörde sie nicht widerruft. Sie kann sie auf eine oder mehrere Kategorien beschränken.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Erlaubnisverfahren, Checklisten und Formulare finden Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Als zuverlässig gilt regelmäßig nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurde:
    • Verbrechen
    • Diebstahl
    • Unterschlagung
    • Erpressung
    • Betrug
    • Untreue
    • Geldwäsche
    • Urkundenfälschung
    • Hehlerei
    • Wucher
    • Insolvenzstraftaten
  • geordnete Vermögensverhältnisse, das bedeutet,
    • es läuft kein Insolvenzverfahren gegen Sie und
    • Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    Mindestversicherungssumme:
    • 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall und
    • 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde, möglich durch:
    • Sachkundeprüfung vor der IHK oder
    • gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

Tipp: Welche Ausbildungsabschlüsse einer Sachkundeprüfung gleichgestellt sind und welche Zeiten der Berufserfahrung Sie möglicherweise nachweisen müssen, können Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern nachlesen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der für Sie zuständigen IHK beantragen. Die notwendigen Formulare erhalten Sie dort.

Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre Berechtigung. Zum Nachweis der Sachkunde müssen Sie möglicherweise eine Sachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Wenn Ihnen die IHK die Erlaubnis erteilt, werden Sie automatisch in das Vermittlerregister eingetragen.

Haben Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie Ihr Gewerbe vor Beginn Ihrer Tätigkeit anmelden.

Fristen

Die Erlaubnis können Sie jederzeit beantragen. Beachten Sie die unterschiedlichen Anmeldefristen für die Sachkundeprüfung bei der IHK.

Unterlagen

Hinweis: Die vorzulegenden Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt nicht für den Sachkundenachweis.

Kosten

Für die Erteilung der Erlaubnis und die Sachkundeprüfungen entstehen unterschiedliche hohe Gebühren. Erkundigen Sie sich bei Ihrer IHK.

Sonstiges

Für Inhaber und Inhaberinnen von 34d/34e-GewO-Erlaubnissen (Versicherungsvermittlung und -beratung) gelten Sonderregelungen bei der Sachkundeprüfung. Erkundigen Sie sich bei der IHK, vor der Sie die Prüfung ablegen möchten.

Zuständigkeit

die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.07.2020 freigegeben.