Betrieb von Bau- und Heimwerkergeräten – einzuhaltende Ruhezeiten
Erstelldatum05.08.2024
Immer wieder gehen bei der Verwaltung Mitteilungen über Ruhestörungen beim Einsatz von Rasenmähern o.ä. ein. Hier wird regelmäßig die Frage nach einzuhaltenden Ruhezeiten thematisiert. Da nicht allen Bürgerinnen und Bürgern die Ruhezeiten bekannt sind und es in den letzten Jahren auch Veränderungen gegeben hat, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die einzuhaltenden Ruhezeiten geben.
Die Ruhezeiten werden durch die 32. BImSchVO geregelt. Die Verordnung gilt u.a. für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete. Folgende Geräte dürfen zu folgenden Zeiten nicht betrieben werden:
Geräte und Maschinen | Betriebsbeschränkungen in empfindlichen Gebieten |
Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) Heckenschere Motorkettensäge (tragbare) Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor) Vertikutierer Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) Beton- und Mörtelmischer Hochdruckwasserstrahlmaschine Motorhacke | Betrieb nicht
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Mit Umweltzeichen Freischneider Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) Laubbläser Laubsammler | Betrieb nicht
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Ohne Umweltzeichen Freischneider Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) Laubbläser Laubsammler | Betrieb nicht
sowie nicht
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Zu den Rasenmähern zählen ebenfalls die Aufsitzmäher.
Bzgl. Mährobotern ist zu beachten, dass diese rechtlich nicht zu den Rasenmähern zählen, da diese nicht von Menschen geführt werden. Mähroboter dürfen daher auch innerhalb der von der 32. BImSchVO geregelten Ruhezeiten betrieben werden.
Sollten weitergehende Fragen zu Ruhezeiten bestehen, wenden Sie sich bitte an das Hauptamt unter 07392/970613 oder hauptamt(@)achstetten.de.
Bürgermeisteramt Achstetten