Öffentliche Bekanntmachung - Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Erstelldatum23.12.2025
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 16.12.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf
- 480 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 250 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.
Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung wird der fällige Betrag am 15.02.2026 abgebucht.
Die im Vorjahr aufgrund der Umsetzung der Grundsteuerreform einmalig abweichend festgesetzten Fälligkeitstermine für das erste Quartal finden keine Anwendung mehr. Das erste Quartal wird am 15.02. fällig (in 2025 war es der 03.04.).
Für das Kalenderjahr 2026 gelten die gesetzlichen Fälligkeitstermine gemäß
§ 52 (1) Landesgrundsteuergesetz (LGrStG).
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Achstetten mit Sitz in 88480 Achstetten Laupheimer Straße 6 erhoben werden.
Achstetten, den 09.01.2026
Bürgermeister


