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Hedwig Schien

Telefon: (0 73 92) 97 06 - 16
Telefax: (0 73 92) 1 78 16
mailto: schien@achstetten.de


Ihre Hundesteuer können Sie einfach und bequem mittels Abbuchungs-/
Bankeinzugsverfahren begleichen.

Wenn Sie an dem Einzugsverfahren teilnehmen möchten, drucken Sie sich bitte hier das entsprechende Formular "Bankeinzugsermächtigung [52 KB] " aus.

Bitte senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben an das Bürgermeisteramt zurück.

Vielen Dank!



Sie können hier am Bildschirm bequem die An- und Abmeldung Ihres Hundes beim Bürgermeisteramt Achstetten vornehmen.

Bitte klicken Sie zu diesem Zweck auf den zutreffenden Begriff:

- Anmeldung eines Hundes
- Abmeldung eines Hundes

Hundesteuerrecht:

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die "Hundesteuersatzung vom 26.03.2001".

Steuergegenstand

Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

Steuerschuldner

Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Erhebungszeitraum

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Steuersatz

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 60,00 €uro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 120,00 €uro.

Die Zwingersteuer beträgt das 1,5-fache des Steuersatzes für den Ersthund. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um den Faktor 1,5.

Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

Anzeigepflichten

Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.



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